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Mieter und Wohnungseigentümer haben künftig einen Anspruch darauf, dass die Hausbesitzer oder die Eigentümergemeinschaft Balkonsolar-Anlagen gestatten. Allerdings können die Eigentümer über das „Wie“ der Installation mitbestimmen – sie dürfen die Montage auf diesem Wege aber nicht durch überzogene Vorgaben verhindern.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen wird. Das sind bauliche Veränderungen, die von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht einfach blockiert werden können. Bislang gehören zu diesem Katalog der Umbau für Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz und Telekommunikation.Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden. Vermieter und WEG haben laut Gesetzesentwurf zwar immer noch ein Mitspracherecht bei der Frage, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Grundsätzlich verbieten können sie es aber nicht.

Können Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer Steckersolargeräte in Zukunft ohne vorherige Absprache installieren?

„Nein. Trotz der Aufnahme der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen bleibt es bei dem Grundsatz: Kein Bauen ohne Beschluss der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer. Es besteht aber ein Anspruch auf die Gestattung des „Ob“. Daneben muss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über das „Wie“ entschieden werden. „

Was gilt künftig, wenn Mieterinnen und Mieter ein Steckersolargerät installieren wollen?

„Mieterinnen und Mieter sollen künftig also vom Vermieter oder von der Vermieterin grundsätzlich verlangen können, dass ihnen die gegebenenfalls notwendige bauliche Veränderung zur Installation des Geräts gestattet wird“

Fragen und Erläuterungen zum Gesetzentwurf : (PDF des Bundesministerium der Justiz Stand 13.09.2023) ->

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